Bildrechte bei Mitarbeiterporträts: Was Unternehmen in der Schweiz klären sollten

Du hast ein professionelles Fotoshooting mit deinen Mitarbeitenden organisiert – super! Die Bilder sehen toll aus, das Team ist begeistert, und du kannst es kaum erwarten, alles online zu stellen. Aber Moment mal: Hast du auch an die rechtliche Seite gedacht? Bildrechte klingen zwar nach trockenem Juristenfutter, sind aber schnell erklärt – und können dir eine Menge Ärger ersparen. Hier ist alles, was du als Unternehmen in der Schweiz wissen musst.

Warum Bildrechte bei Mitarbeiterporträts so wichtig sind

Das Recht am eigenen Bild ist in der Schweiz im Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Datenschutzgesetz (DSG) verankert. Klar formuliert: Jede Person entscheidet selbst, ob und wie ihr Bild veröffentlicht wird. Das gilt auch für Mitarbeitende im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit. Was viele Unternehmen unterschätzen: Ein mündliches «Ja, kein Problem» beim Shooting reicht rechtlich nicht aus. Ohne schriftliche Einwilligung kann es zu unangenehmen Überraschungen kommen – zum Beispiel, wenn eine Mitarbeiterin das Unternehmen verlässt und ihr Foto plötzlich noch auf der Karriereseite prangt.
Mitarbeiterportrait

Schritt 1: Die schriftliche Einwilligung – und was drin stehen sollte

Die Einwilligung ist das Fundament aller weiteren Nutzung. Sie sollte vor dem Shooting eingeholt werden und folgende Punkte abdecken:

  • Zweck: Wofür werden die Bilder verwendet? (Website, Social Media, interne Kommunikation, Printmedien, Recruiting-Material usw.)
  • Nutzungsdauer: Befristet oder unbefristet?
  • Bearbeitung: Dürfen die Bilder retuschiert, zugeschnitten oder in Kampagnen eingebettet werden?
  • Widerruf: Wie und bis wann kann die Einwilligung widerrufen werden?
  • Übertragung: Darf das Unternehmen die Bilder an Dritte weitergeben (z.B. Agenturen, Partnerunternehmen)?

Praxisbeispiel aus dem Alltag

Eine Zürcher Anwaltskanzlei fotografiert ihr Team für die neue Website. Sechs Monate später wechselt ein Partner die Stelle. Er verlangt, dass sein Foto entfernt wird. Ohne klare Regelung in der Einwilligung gibt es eine unnötige Diskussion. Mit einer guten Einwilligung ist das in zwei Minuten geregelt.

Tipp: Lass die Einwilligung von deiner Rechtsabteilung oder einem Arbeitsrechtler prüfen. Eine A4-Seite genügt – aber die muss stimmen.

Schritt 2: Nutzungsrechte klar definieren – Website, Social Media & Co.

Viele Unternehmen denken nur an die Website, vergessen aber, dass Bilder heute auf unzähligen Kanälen auftauchen. Kläre deshalb von Anfang an:

Website und Intranet

  • Darf das Bild auf der öffentlichen Website erscheinen?
  • Wie lange? (Gilt oft bis zum Austritt des Mitarbeitenden)
  • Und was ist mit dem Intranet oder internen Präsentationen?

Social Media

Plattformen wie LinkedIn, Instagram oder Xing haben eigene Nutzungsbedingungen, die sich regelmässig ändern. Wichtig: Wer ein Bild auf Social Media hochlädt, räumt der Plattform bestimmte Nutzungsrechte ein. Das solltest du in der Einwilligung ansprechen.

Mehr dazu, wie du Mitarbeiterporträts optimal für Social Media aufbereitest, haben wir übrigens in einem eigenen Artikel zusammengefasst.

Externe Werbemittel

Messedrucksachen, Broschüren, Inserate – auch hier brauchst du eine explizite Freigabe. Ein klassisches Missverständnis: «Ich habe fürs Intranet unterschrieben, nicht für den Flyer am Hauptbahnhof.»

Schritt 3: Was passiert, wenn Mitarbeitende das Unternehmen verlassen?

Das ist der häufigste Stolperstein in der Praxis. Empfohlen wird folgendes Vorgehen:

  • Beim Austritt prüfen, welche Bilder noch aktiv genutzt werden
  • Bilder auf Website und Social Media zeitnah aktualisieren
  • In der Offboarding-Checkliste einen festen Punkt «Bildrechte prüfen» einbauen

Praxis-Checkliste beim Mitarbeiteraustritt

  • Porträt auf der Website entfernt oder ersetzt
  • Social-Media-Beiträge mit dem Bild geprüft
  • Internes Bildarchiv aktualisiert
  • Druckvorlagen und PDFs gecheckt
  • Bild aus Recruiting-Materialien entfernt
Mitarbeiterportrait Team

Das neue Thema: KI-generierte Bilder und die EU-Kennzeichnungspflicht ab August 2026

Jetzt wird es spannend – und für viele Unternehmen unerwartet relevant. Ab dem 2. August 2026 schreibt die EU-KI-Verordnung (AI Act, Artikel 50) eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Bilder, Fotos, Videos und Audioinhalte vor.

Was bedeutet das konkret?

Ein realistisches Foto einer fiktiven Person oder ein KI-generiertes «Stockfoto» eines Meetings ist kennzeichnungspflichtig – ein offensichtlich stilisiertes Logo oder eine abstrakte Grafik hingegen nicht. Und: Ein Footer-Vermerk oder ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht. Der Hinweis muss direkt und sichtbar am betreffenden Bild stehen – zum Beispiel mit einem kurzen Text wie «Grafik mit KI generiert».

Wer tiefer ins Thema einsteigen möchte: Der Fachartikel von KI LEAGUE zu Artikel 50 EU AI Act bietet einen super Überblick – gut verständlich erklärt, auch ohne juristischen Hintergrund.

Warum das die Wahrnehmung durch Website-Besucher verändert

Stell dir vor, du besuchst die «Team»-Seite eines Unternehmens und siehst dort den Hinweis «KI-generiert» unter den Mitarbeiterfotos. Was denkst du als potenzieller Kunde, Investor oder Bewerber? Genau – du fragst dich, ob dort überhaupt echte Menschen arbeiten.

Authentizität ist im B2B-Bereich ein riesiger Vertrauensfaktor. Unternehmen, die echte Gesichter zeigen, wirken greifbarer, nahbarer und glaubwürdiger. Verglichen mit KI-generierten Portraits liefern professionelle Mitarbeiterfotos genau das, was keine KI ersetzen kann: echte Persönlichkeit, echter Ausdruck, echtes Team.

Und was gilt das alles für die Schweiz?

Gute Frage – die sich viele Schweizer Unternehmen gerade stellen. Der EU AI Act ist eine EU-Verordnung, die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Klingt erstmal beruhigend. Aber: Es gibt das sogenannte Marktortprinzip – und das hat es in sich.

Das Marktortprinzip: kurz erklärt

Massgeblich ist nicht, wo ein Unternehmen seinen Sitz hat, sondern wo der Output eines KI-Systems genutzt wird. Konkret bedeutet das:

  • Ein Winterthurer KMU, das ausschliesslich Schweizer Kunden bedient und keinerlei EU-Bezug hat → AI Act greift formal nicht.
  • Ein Schweizer Unternehmen, dessen Website auch von Kunden, Investoren oder Bewerbern aus Deutschland, Österreich oder anderen EU-Ländern besucht wird → das Marktortprinzip kann greifen.
  • Ein Schweizer Unternehmen, das für seine Website KI-Tools wie Midjourney oder ChatGPT nutzt und KI-generierte Bilder online stellt → gilt als «Betreiber» im Sinne des AI Acts, sobald EU-Nutzer die Inhalte sehen können.

Was plant die Schweiz selbst?

Die Schweiz bewegt sich klar in Richtung EU-Alignment. Der Bundesrat hat im Februar 2025 beschlossen, die Konvention des Europarats zu Künstlicher Intelligenz zu ratifizieren. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erarbeitet bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage mit sektorbezogenen Gesetzesanpassungen – unter anderem zu Transparenz, Datenschutz und Kennzeichnungspflichten. Eine eigenständige Schweizer KI-Regulierung kommt also, es ist nur eine Frage der Zeit.

Fazit für Schweizer Unternehmen

Wer heute sauber aufgestellt ist – echte Mitarbeiterfotos statt KI-Fakes, klare Bildrechte, transparente Kommunikation – hat in jedem Szenario nichts zu befürchten: weder bei einer möglichen EU-Betroffenheit noch bei der kommenden Schweizer Regulierung. Und ganz ehrlich: Auch ohne Gesetz ist es schlicht die bessere Strategie, echte Menschen zu zeigen.

Welches der 2 Bilder ist echt fotografiert worden und welches mit KI erstellt? Woran erkennst du das?

Lass dich nicht vom Stil und der Bildbearbeitung beeinflussen.

Lächelnde Geschäftsfrau vor Novalion-Gebäude, Firmenporträt – Fotograf Winterthur, KI oder echt?
Lächelnder Mann vor Firmenfassade mit Logo, Business-Porträt – Fotograf Winterthur, Filmstudio, Fotostudio. AI oder echt?

Deine Bildrechte-Checkliste für Unternehmen in der Schweiz

Vor dem Shooting

  • Schriftliche Einwilligung für alle Mitarbeitenden vorhanden
  • Nutzungszwecke klar definiert (Website, Social, Print, Intranet)
  • Bearbeitungs- und Weitergaberechte geregelt

Bei der Veröffentlichung

  • Nur Bilder veröffentlichen, für die eine Einwilligung vorliegt
  • Keine KI-generierten Bilder als echte Mitarbeiterfotos ausgeben (Kennzeichnungspflicht ab August 2026!)
  • Angaben zur Bildquelle/Fotograf bei Bedarf vermerken

Laufende Pflege

  • Bildrechte beim Mitarbeiteraustritt aktiv prüfen
  • Einwilligungen regelmässig aktualisieren (z.B. bei neuen Verwendungszwecken)
  • KI-generierte Inhalte ab August 2026 korrekt kennzeichnen

Fazit: Einfach, wenn man es von Anfang an richtig macht

Bildrechte müssen kein Bürokratiemonster sein. Mit einem klaren Prozess, einer guten Einwilligung und einem wachen Auge beim Offboarding bist du auf der sicheren Seite. Und wenn du gleichzeitig auf echte, professionelle Mitarbeiterporträts setzt, profitierst du nicht nur rechtlich – sondern auch im Vertrauen bei Kunden, Investoren und zukünftigen Mitarbeitenden.

Mehr zum Thema, wie sich Fotos und Videos im Mitarbeiter-Kontext unterscheiden, findest du in unserem Artikel Mitarbeiterfotos vs. Mitarbeitervideos – Was du wissen musst.

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